Wenn man als Beklagter angetrunken zu einem Schlichtungsverfahren erscheint und dieses dann aus fadenscheinigem Grund nach gut 60 Minuten einfach verlässt, dann war das “kein Satz mit x”, sondern ebnet dem Kläger lediglich den Weg der Privatklage. Und dort geht es dann nicht mehr um völlig belanglose Veranstaltungs-Übertragungen in Hilden für drei Hörer, sondern um strafrechtlich relevante Dinge, die der Kläger dem Beklagten vorwirft!